Satzung

… und hier geht’s zur Beitragsordnung oder Benutzungsordnung

 

 

§1 Name, Sitz,und Zweck

§2 MitgliedschaftAufnahme

§3 Austritt

§4 Ausschluss

§5 Beiträge

§6 Spielberechtigung

§7 Ehrenmitglieder

§8 Organe des Clubs

§9 Vorstand

§10 Ältestenrat

§11 Mitgliederversammlungen

§12 Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen

§13 Vermögen des Clubs

§14 Zuwendungen an die Clubmitglieder

§15 Geschäftsjahr

§16 Satzungsänderungen

§17 Auflösung des Clubs

§18 Frühere Satzung mit Änderungen und Ergänzungen

 

§1 Name, Sitz,und Zweck

Der im Jahre 1949 gegründete Tennis-Club führt den Namen

 

Tennis-Club Bad Salzuflen e.V.

 

Seine Farben sind blau-weiß. Er hat seinen Sitz in Bad Salzuflen. Zweck des Clubs ist, den Tennissport zu fördern und zu pflegen. Der Club dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist beim Amtsgericht Lemgo im Vereinsregister unter der Nr. 125 eingetragen

§2 Mitgliedschaft, Aufnahme

Aktive oder passive Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein auf Antrag hin erlangt. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (§ 9 der Satzung) entscheidet über die vorläufige, der Vorstand als Vereinsorgan (§ 8 der Satzung) über die endgültige Aufnahme des Bewerbers. Die Entscheidung wird dem Antragsteller jeweils formlos mitgeteilt. Vorläufig aufgenommene Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder die endgültig aufgenommen worden sind. Personen unter 18 Jahren werden in den Club aufgenommen, wenn ihre gesetzlichen Vertreter einwilligen.

§3 Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Jahresende. Die Erklärung muss dem Vorstand bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres vorliegen.

 

Ansprüche an das Vermögen des Clubs stehen dem Austretenden nicht zu.

§4 Ausschluss

Gründe für eine Ausschluss eines Mitgliedes können sein:

 

a) Schädigung des Ansehens und der Belange des Clubs,

b) erheblicher Verstoß gegen die Clubgemeinschaft,

c) Rückstand mit den Beiträgen in Höhe von mindestens eines halben Jahresbeitrages trotz Mahnung.

 

Der Vorstand kann einen vorläufigen Ausschluss aussprechen. Für den Ausschluss gilt § 10 der Satzung letzter Absatz.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder  haben Beiträge durch Geldzahlung oder Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu erbringen. Die Beitragsordnung beschließen die Mitglieder. Sie bleibt in Kraft, bis sie durch eine neue Beitragsordnung ersetzt wird.

§ 6 Spielberechtigung

Spielberechtigt sind aktive Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht nachgekommen sind, nach Maßgabe einer Platzbenutzungsordnung. Die Platzbenutzungsordnung erlässt der Vorstand.

 

§ 7 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

Mitglieder, die dem Club 25 oder 40 Jahre angehören, werden geehrt. Mitglieder, die dem Club 50 Jahre angehören, werden zum 01. des Geschäftsjahres, in dem das Jubiläum liegt, zu Ehrenmitgliedern und von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ältestenrat

 

Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er besteht aus 8 Mitgliedern, kann jedoch auf 10 Mitglieder erweitert werden.:

 

1. I. Vorsitzender

2. II. Vorsitzender

3. Kassenwart

4. Schriftwart

5. I. Sportwart

6. II. Sportwart

7. I. Jugendwart

8. II. Jugendwart

9. Beisitzer Sportlange Werl- Aspe

10.Beisitzer Presse, Werbung, Veranstaltungen

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart und Schriftwart.

Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB gemeinsam vertreten, von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

 

Vor Durchführung nachfolgender Geschäfte oder Maßnahmen hat der Vorstand die Zustimmung der Mitglieder auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung einzuholen:

 

- Abschluss oder Änderungen von Verträgen, wenn durch den Abschluss oder die Änderung der Verein mit mehr als € 10.000,00 p.a. belastet wird,

- Aufhebung des Vertrages mit Willi Schmiedekamp oder seines Rechtsnachfolgers,

- Aufnahme von Krediten über € 10.000,00,

- Übernahme von Bürgschaften oder Garantien sowie die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall € 10.000,00 übersteigen.

 

Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Neu- oder Ergänzungswahlen können auch auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen vorgenommen werden. Die Wahl erfolgt jährlich für die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes neu. Es werden jeweils die Mitglieder mit ungerader Zahl und im darauf folgenden Jahr die mit gerader Zahl neu gewählt. Vorstandsmitglieder werden durch Neuwahl bereits nach einem Jahr ersetzt bzw. bestätigt.

 

Das Gremium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

Die Mitgliederversammlungen können auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung zusätzliche Ausschüsse wählen.

§ 10 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf einer Jahreshauptversammlung gewählt und bleibt im Amt, bis ein anderer Ältestenrat neu oder ergänzend gewählt worden ist. Ehrenmitglieder zu ernennen, oder Mitglieder des Clubs auszuschließen, schlagen Ältestenrat und Vorstand der Mitgliederversammlung gemeinsam vor. Der Ältestenrat ist für schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen zuständig, die über eine Platzsperre von 4 Wochen hinausgeht. Er entscheidet mit dem 1. und 2. Vorsitzenden (Vertretung Schriftwart oder Kassenwart) gemeinsam mit einfacher Mehrheit. Leichtere Disziplinarmaßnahmen liegen im Ermessen des Vorstandes.

§ 11 Mitgliederversammlungen

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie beruft Der Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich ein. Die Einladung erfolgt durch Aushang oder schriftlich durch e-mail.

 

Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Sie muss folgende Punkte umfassen:

 

a) Geschäftsbericht des Vorstandes,

b) Bericht der beiden Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der beiden Kassenprüfer,

e) Genehmigung des Haushaltsvorschlages,

f)  Satzungsänderungen,

g) Verschiedenes.

 

Weitere Anträge zur Tagesordnung sind spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres zum Vorstand schriftlich einzureichen. Sie werden unter „Verschiedenes“ behandelt.

 

Die Mitgliederversammlung soll im Oktober/November eines jeden Jahres stattfinden.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, falls mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen zu begründenden Antrag stellt oder der Vorstand eine solche Mitgliederversammlung für erforderlich hält. Derartige außerordentliche Mitgliederversammlungen sind Mitgliederversammlungen im Sinne der Satzung, ohne dass die Tagesordnung zwingend wie oben vorgeschrieben ist. Auf die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ansonsten die Bestimmungen über Mitgliederversammlungen entsprechend anzuwenden.

§ 12 Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, die dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden muss. Sammelvollmachten sind nicht gestattet, ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen können nur binnen eines Monats nach Beschlussfassung angefochten werden. Für die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftwart oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 13 Vermögen des Clubs

Dieses Vermögen gehört dem Club und darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist auf Ersatz vorsätzlich zugefügter Schäden beschränkt.

§ 14 Zuwendungen an die Clubmitglieder

Zuwendungen an Clubmitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sind nicht zulässig.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.

§ 16 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur von einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen oder vertretenen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Finanzamt und dem Vereinsregister unverzüglich mitzuteilen. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied  vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, die dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden muss. Sammelvollmachten sind nicht gestattet, ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen können nur binnen eines Monats nach Beschlussfassung angefochten werden. Für die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftwart oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 17 Auflösung des Clubs

Der Club kann auf schriftlichen Antrag aufgelöst werden. Dieser Antrag ist von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. Über ihn beschließt die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit gemäß § 16 . Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verbindung für tennissportliche, gemeinnützige Zwecke in einer vom Finanzamt zu genehmigenden Weise. Er darf an Clubmitglieder nicht aufgeteilt werden.

§ 18 Frühere Satzung mit Änderungen und Ergänzungen

Die frühere Satzung des Clubs mit sämtlichen Änderungen und Ergänzungen bis zum heutigen Tage wird aufgehoben.

 

 

Bad Salzuflen, am 10.03.2004