… und
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oder Benutzungsordnung
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§2
Gegenstand der Beitragspflicht §3 Beitragsjahr und
Erhebungszeitraum §4 Beitragsart und Beitragshöhe §8
Inkrafttreten dieser Beitragsordnung |
Beitragsordnung des Tennis-Club Bad Salzuflen e.V. nach Maßgabe der Jahreshauptversammlung vom 20.11.2005 § 1 GeltungsbereichDie
Beitragsordnung gilt gem. § 5 der Satzung des TC für alle Mitglieder des Clubs. §
2 Gegenstand der Beitragspflicht
Die
Beitragspflicht erstreckt sich auf die Jahresbeiträge nach Maßgabe dieser Beitragsordnung
und auf Umlagen, soweit von der Mitgliederversammlung beschlossen. §
3 Beitragsjahr und Erhebungszeitraum
1. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Beginnt die Mitgliedschaft im Laufe eines
Beitragsjahres vor dem 15. Juli , so wird der Beitrag dieser Beitragsordnung
für das ganze Kalenderjahr erhoben, danach nur zur Hälfte. Endet die Mitgliedschaft im Laufe
eines Beitragsjahres durch Tod, so wird der Beitrag gem § 4 dieser
Beitragsordnung ab nächstem Abbuchungstermin nicht mehr erhoben. 3. Soweit die Beitragsordnung vorsieht, dass Beiträge durch
Dienstleistungen zu erbringen sind, gilt Vorstehendes sinngemäß. §
4 Beitragsart und Beitragshöhe
1. Die Bezahlung der Beiträge, Umlagen und
sonstiger Zahlungsverpflichtungen der Clubmitglieder erfolgt grundsätzlich
durch Bankeinzug.
2. Maßgebend für die
Beitragsbemessung sind die zu Beginn des Kalenderjahres bestehenden
tatsächlichen Verhältnisse. Schüler/Auszubildende/Studenten haben
unaufgefordert bis zjm 31. Januar eines jedenJahres die Zugehörigkeit zu
diesen Personenkreisen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Wird der
nicht fristgerecht erbracht, erfolgt die Einordnung nach Buchstaben a) oder
b) der Beitragsstaffel. 3. Als Familie
gelten Ehegatten und ihre Kinder, solange die Kinder minderjährig oder
Schüler, Auszubildende oder Studenten sind. Ehegatten gleichgestellt sind
Lebensgemeinschaften, die in ihrem gemeinsamen Haushalt mindestens 1 Kind
versorgen. Familienmitglieder werden beitragsmäßig als
Einzelmitglieder behandelt, wenn dies für sie günstiger ist. § 5
Beitragsermäßigung
Der Vorstand kann aus sportlichen , sozialen oder sonstigen
besonderen Gründen einer Mitgliedschaft Beitragsermäßigungen nach billigem
Ermessen gewähren. Über Anträge entscheiden der 1. und 2. Vorsitzende sowie
der Kassenwart. § 6
Zahlungsweisen
Die Bezahlung der Beiträge, Umlagen und sonstiger
Zahlungsverpflichtungen der Clubmitglieder erfolgt grundsätzlich durch
Bankeinzug. Ausnahmsweise wird auf Wunsch des Mitgliedes eine Rechnung
gegen Erstattung der dabei anfallenden Schreib- und Portokosten in Höhe von
pauschal EURO 10,00 ausgestellt. § 7
Beitragsfälligkeit
Diese Beitragsordnung werden in zwei Hälften fällig: die
erste Hälfte zum 1. Februar, die zweite Hälfte zum 1. August des
Beitragsjahres. §
8 Inkrafttreten dieser Beitragsordnung
Diese Beitragsordnung gilt in Übereinstimmung mit § 6 der
Vereinssatzung ab 01. Januar 2004. Bad Salzuflen, 20.11.2005 Die Mitgliederversammlung |